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Die wichtigsten Informationen im Leasingrecht

Hier geben wir einen Überblick über die wichtigsten Informationen zum Leasingrecht!

Grundlegende Informationen zum Leasingvertrag

Beim Leasing handelt es sich um eine Finanzierungsmethode. Es wird eine Sache zum Zwecke der Nutzung gegen Zahlung eines Entgelts überlassen. Der Leasinggeber beschafft und finanziert das Auto. Der Leasingvertrag ist nicht im Gesetz ausdrücklich geregelt. Es handelt sich um einen mietähnlichen Vertrag, sodass zumeist auch die mietrechtlichen Vorschriften Anwendung finden. Der Unterschied besteht darin, dass beim Leasing der Leasingnehmer die Instandhaltungspflicht trägt, bei der Miete dagegen der Vermieter. Im Vertrag werden z.B. folgende Daten angegeben:

  • Name von Leasinggeber/-nehmer
  • Vertragslaufzeit
  • Beschreibung des Kraftfahrzeugs
  • Leasingrate, Sonderzahlungen, Überführungskosten
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wichtigste Arten im Leasingrecht

Zu den wichtigsten Informationen im Leasingrecht gehören auch die unterschiedlichsten Arten eines Leasingvertrags!

Leasingrecht: Leasing mit Vollamortisation & Leasing mit Teilamortisation

Beim Leasing mit Vollamortisation decken die Leasingraten alle Kosten für die Anschaffung der Sache.

Beim Leasing mit Teilamortisation deckt das Leasing nur teilweise die Kosten für die Anschaffung der Sache. Es wird ein sog. Restwertfestgelegt, der den voraussichtlichen Wert des Autos bei Vertragsende darstellen soll. Die Differenz zwischen Kaufpreis und Restwert entspricht der Summe aller Leasingraten, wobei auf die Leasingraten noch Zinsen kommen. Die monatlichen Raten können durch eine Sonderzahlung minimiert werden.

Leasingrecht: Operating-Leasing

Beim sog. Operating-Leasing ist der Leasinggeber für die Fahrzeugverwertung verantwortlich, d.h. der Leasingnehmer haftet nicht für einen Restwert. Er kann ihn auch nicht käuflich erwerben. Oftmals hat der Leasingnehmer ein kurzfristiges Nutzungsrecht ohne feste Grundleasingzeit.

Leasingrecht: Finanzierungsleasing

Beim Finanzierungsleasing wird die Leasingsache finanziert. So wird neben einer Pflicht zur Zahlung fester Leasingraten auch z.B. vereinbart, dass der Leasingnehmer die Sache mit Ablauf des Vertrags erwerben muss oder die Garantie für einen festgelegten Wert trägt.

Leasingrecht: Herstellerleasing

Beim Herstellerleasing ist der Hersteller auch gleichzeitig Leasinggeber und trägt das Investitionsrisiko.

Leasingrecht: Sale-and-lease-back

Beim Sale-and-lease-back-Leasing kauft der Leasinggeber die Sache vom Leasingnehmer und schließt danach mit ihm einen Leasingvertrag.

Leasingrecht: Kilometerleasing

Beim sog. Kilometerleasing wird zuvor im Vertrag eine Kilometerzahl vereinbart. Bei Überschreiten muss nachgezahlt werden, bei Unterschreiten wird ein Teil zurückgezahlt.

Die wichtigsten Vorteile

Die wichtigsten Nachteile

Ebenfalls sollte man im Leasingrecht Informationen zu den wichtigsten Vor- und Nachteilen kennen!

  • Liquidität wird gesichert – die Leasinggesellschaft übernimmt die Finanzierung
  • Planungssicherheit aufgrund fester Raten
  • Flexible Vertragslaufzeiten (z.B. 12 oder aber auch 48 Monate)
  • Flexible Kilometerzahlen
  • Aktuelle Kraftfahrzeuge
  • Monatliche Leasingraten als Betriebsausgaben von der Steuer absetzbar
  • Kein Eigentum
  • Rückgabeprobleme
  • Bindung an die Vertragslaufzeit
  • Bindung an die Werkstatt nach Vertrag

Die wichtigsten Informationen zu Beendigungsmöglichkeiten

1. Widerruf im Leasingrecht

Widerrufsgrund bedarf es nicht. Die Widerrufsfrist beträgt in der Regel 14 Tage. Diese Frist fängt aber gar nicht an zu laufen, wenn der Kunde nicht über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt wird. Maßgebliche Vorschrift ist Art. 247 EGBGB. Der EuGH hat mit Urt. v. 26.03.2020 (Az. 66/19) entschieden, dass Kaskadenverweise in Widerrufsbelehrungen unwirksam seien. Das sind ungenügende Hinweise auf Rechtsgrundlagen für den Beginn der Widerrufsfrist in Widerrufsbelehrungen. Diese wurden insbesondere seit 2010 verwendet. Der EuGH entschied, dass diese für den Verbraucher uneindeutig  seien und daher unwirksam. Auch am 09.09.2021 hat der EuGH erneut bestätigt, dass die Widerrufsfrist in den meisten Fällen nicht zu laufen begonnen hat, so v.a. bei der VW-Bank und auch der BMW-Bank. 

Folge des Widerrufs ist eine vollständige Rückabwicklung des Vertrags. Der Kunde kann also auch seine schon gezahlten Raten zurückverlangen. Das Fahrzeuge muss zurückgegeben werden. 

Zum Widerruf vom Kilometerleasingvertrag haben wir hier ein aktuelles BGH-Urteil für Sie zusammengefasst, in dem die Möglichkeiten des Widerrufs eines Kilometerleasingvertrags untersucht werden. Dieses wurde verneint.

2. Kündigung im Leasingrecht

Eine Kündigung des Leasingvertrags kann durch eine ordentliche Kündigung nach § 580 Abs. 3 BGB erfolgen, wenn keine Befristung des Vertrags besteht. Bei einer Befristung ist mit Ablauf der Zeit auch der Leasingvertrag beendet. Der Vertrag kann nicht durch eine ordentliche Kündigung vorzeitig beendet werden. Es besteht lediglich die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung, wobei es eines wichtigen Grunds bedarf. Infolge einer Kündigung ist der Leasingvertrag für die Zukunft beendet, d.h. der Gegenstand muss herausgegeben werden, aber die gezahlten Raten nicht. 

3. Rücktritt im Leasingrecht

Im Rahmen eines Leasings sind zwei Verträge zu differenzieren. Einerseits besteht ein Vertrag zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer, ein Leasingvertrag. Daneben besteht auch ein Kaufvertrag zwischen Leasinggeber und Hersteller der Sache.

Wird der Leasingvertrag durch Rücktritt beendet, so wirkt dies auch für die Vergangenheit, d.h. auch die gezahlten Raten müssen zurückgezahlt werden. Allerdings bedarf es hier eines Rücktrittsgrundes. Zumeist muss hier auch Schadensersatz gezahlt werden. Oftmals besteht eine Wertersatzpflicht für beispielsweise gefahrene Kilometer nach §§ 346, 347 BGB.

Beachtet werden muss hier, dass der Rücktrittsgrund wegen eines Mangels an der Sache ausscheidet, wenn vertraglich vereinbart wurde, dass der Leasingnehmer für Mängel haftet. Der Leasinggeber ist dann für Mängel an der Leasingssache nicht mehr verantwortlich.

4. Rücktritt vom Kaufvertrag

Wurde vertraglich eine Haftung des Leasinggebers für Mängel an der Leasingsache gegenüber dem Leasingnehmer ausgeschlossen, so wird zumeist gleichzeitig eine Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte des Leasinggebers gegenüber dem Verkäufer an den Leasingnehmer vereinbart. Damit hat der Leasingnehmer eine Stellung wie ein Käufer gegenüber dem Verkäufer, denn er kann nun kaufrechtliche Gewährleistungsrechte geltend machen.

Bei einer wirksamen Abtretung kann der Leasingnehmer also nun vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn eine Pflichtverletzung durch den Verkäufer gegeben ist und eine Frist zur Nachbesserung der Sache. Eine solche Frist kann auch entbehrlich sein (§ 323 Abs. 2 BGB). Der Rücktritt muss auch erklärt werden gegenüber dem Verkäufer. Das Rücktrittsrecht kann aber auch nach den § 323 Abs. 5 und Abs. 6 ausgeschlossen sein.

5. Aufhebungsvertrag im Leasingrecht

Eine Beendigung des Leasingvertrags kann auch einvernehmlich erfolgen. Damit dies für den Leasinggeber nicht nachteilig ist, verlangt dieser aber meist Abstandzahlungen.

6. Informationen zur Leasingübernahme

Eine faktische Beendigung kann auch durch eine Leasingübernahme erfolgen, d.h. er kann durch einen Dritten fortgeführt werden. Dabei müssen aber Leasinggeber und auch der Dritte ihr Einverständnis erklären.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an uns!

Hier finden Sie weitere Kontaktinformationen!

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